Aufsichtspflicht und Haftung beim Baden mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen außerschulischer Maßnahmen\\ Sehr geehrte Damen und Herren, zu dem o.g. Thema möchte ich Ihnen folgende Fragen gerne beantworten: Frage 1: Welche speziellen gesetzlichen Vorschriften gibt es über Anforderungen an Aufsichtspersonen, die Kinder und Jugendliche beim Baden betreuen? Für Maßnahmen die im Rahmen der außerschulischen Jugendarbeit an Gewässern (Schwimmbad, See, Meer u.ä.) stattfinden, wie Ferienfreizeiten oder Tagesausflüge, sind uns für Rheinland-Pfalz keine speziellen gesetzlichen Vorschriften, die Voraussetzungen an die Ausbildung und Qualifikation des Betreuungspersonals oder bzgl. der Ausübung der Aufsichtspflicht enthalten, bekannt. Für die Klärung von Haftungsfragen gelten somit grundsätzlich auch hier die allgemeinen Vorschriften der Schadensersatzpflicht im Bürgerlichen Gesetzbuch, in erster Linie sind dies § 823 und § 831 BGB.\\ ...\\ Weitere Informationen zur Aufsichtspflicht gibt es z.B. unter www.aufsichtspflicht.de oder www.bjr.de. Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.\\ Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Martina Luig Landesjugendpflegerin